Musikschule Lörrach

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Newsletter Musikschule 10. September 2021

Liebe Schülerinnen und Schülern, liebe Eltern,

wir hoffen, dass Sie den Sommer genossen haben und erfrischt und gestärkt den Schulanfang erwarten! Wir freuen uns, Sie nächste Woche wieder in der Musikschule zu sehen und gemeinsam zu musizieren. Es ist weiterhin so, dass die Corona-Verordnungen unseren Alltag beeinflussen und wir möchten Sie auf diesem Weg über aktuelle Regelungen für den Musikschulbetrieb informieren.
 
Für alle gegen das Corona-Virus geimpfte Personen (Schüler*innen, Lehrkräfte, Begleitpersonen) mit vollständigem Impfschutz, sowie alle von einer Corona-Infektion genesenen Personen ist der Zutritt zu Angeboten der Musikschule uneingeschränkt gestattet. Alternativ ist der Zutritt zu Angeboten der Musikschule nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises möglich. Dieser muss in jedem Fall ein Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltestes unter Aufsicht sein. Die zugrundeliegende Testung darf dabei im Falle eines Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden, im Falle eines PCRTests maximal 48 Stunden zurückliegen.
 
Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, müssen keinen Testnachweis erbringen. Gleiches gilt für Musikschüler*innen, die zugleich Schüler*innen einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft sind, da sie ohnehin regelmäßig in der Schule getestet werden. Hier reicht ein Dokument, mit dem sie den Schülerstatus nachweisen, wie z.B. der Schülerausweis oder auch eine Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
 
Wir hoffen auf Ihr Verständnis, dass wir in der Verantwortung stehen, bei allen Personen ab 6 Jahren die entsprechenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise oder Schülerausweise zu überprüfen (§ 6 CoronaVO).
 
Kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich sind uneingeschränkt möglich. Somit können zum Beispiel Eltern, die nicht geimpft oder genesen sind und auch keinen aktuellen Nachweis eines negativen Corona-Test vorweisen können, das Musikschulgebäude kurzzeitig betreten, um ihre Kinder in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft entgegenzunehmen.
 
Beim Betreten des Hauses sowie während des Unterrichts (mit Ausnahme des Unterrichts in Blasinstrumenten und im Gesang) gilt die Maskenpflicht. Kinder bis zum 6. Geburtstag sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Die Einhaltung des Abstandes sowie die Desinfizier-Maßnahmen bleiben weiterhin erhalten.
 
Die gleichen Regelungen gelten auch für alle Veranstaltungen der Musikschule.
 
Herzliche Grüße bis nächste Woche in der Musikschule,

Predrag Tomic
Stellvertretender Leiter der Städtischen Musikschule


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